Der Urlaub verlief nicht wie gewünscht, hier und da gab es Unstimmigkeiten und überhaupt hatte man sich alles ganz, ganz anders vorgestellt. Was soll man tun, wenn es im Urlaub Reisemängel gab? Kann man etwas tun? Ja, man kann. Laut BGB §651c ist der Reiseveranstalter verpflichtet, „die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“. Das bedeutet, dass die Reise nicht vom Vertrag abweicht, dass die Unterkunft der Prospektbeschreibung entspricht und dass die Reise den Sinn erfüllt, den sie erfüllen soll. Beispielsweise liegen Reisemängel vor, wenn bei einer Bildungsreise kein deutsch Sprechender (oder ein schlecht Deutsch sprechender) Reiseleiter eingesetzt wird oder das Hotel einer Tauchreise über keinerlei ausleihbare Taucherausrüstung verfügt, wenn dies im Prospekt angegeben wurde. Vorsicht, denn Insekten im Badeort am Mittelmeer, fehlender Bordstein im verträumten Bergdorf und ein schmutziger Spielplatz außerhalb der Hotelanlagen sind keine Reisemängel. Was aber tun, wenn man Reisemängel erkannt haben will? Zunächst sollte man mit seiner Reiseleitung sprechen und Abhilfe verlangen. Sollte dies nicht möglich sein (oder verweigert werden), hat man ab dem vertraglichen Ende der Reise einen Monat Zeit, sich beim Reiseveranstalter (nicht beim Reisebüro!) zu beschweren, die Reisemängel anzuzeigen und Schadensersatz zu fordern. Dies sollte am besten mit einer Beschreibung, Beweisfotos, Zeugenaussagen geschehen, denen man eine Forderung nach angemessenem finanziellen Schadensersatz folgen lassen sollte. Sonst bedankt man sich womöglich nur für die Kritik und gelobt Besserung. Eine Übersicht über mögliche Reisepreisminderungen bietet die Frankfurter Tabelle.
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